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E-Bikes sind sehr beliebt. Gerade Senioren werden durch e-Bikes wieder mobil. Auch für etwas unsportliche Nutzer sind die e-Bikes eine große Bereicherung, denn mit ihrer Hilfe lassen sich endlich wieder größere Radtouren machen, die zuvor nicht möglich waren. Doch die Nutzung von e-Bikes ist nicht ganz so einfach wie die von Fahrrädern. Dies liegt vor allem in der unterschiedlichen elektronischen Unterstützung. Was also gilt es zu beachten, wenn man sich regelmäßig mit einem e-Bike in den Straßenverkehr stürzen möchte?

Die Geschwindigkeitsklasse

E-Bikes sind mit unterschiedlichen Geschwindigkeitsklassen erhältlich. Von ihr ist es abhängig, ob man ohne Führerschein ein e-Bike führen darf oder nicht.

  • Bis 25km/h: Die so genannten Pedelecs werden auch als Fahrräder mit elektrischer Unterstützung bezeichnet. Sie können maximal 25 km/h leisten und verfügen über einen maximal 250 Watt erzeugenden Motor. Verkehrsrechtlich werden sie als Fahrrad klassifiziert. Somit ist keine Altersbeschränkung vorhanden. Eine Versicherungs- oder Führerscheinpflicht besteht nicht.
  • Bis 4.000 Watt: E-Bike-Motoren, die bis zu 4.000 Watt, aber maximal die 4-fache Fahrerleistung, erbringen können, bedürfen der Führerscheinklasse AM. Damit besteht ein Mindestalter von 16 Jahren. – Für diese E-Bikes-Klasse bestehen aufgrund der möglichen Geschwindigkeit diverse rechtliche Besonderheiten: Es ist grundsätzlich eine Betriebserlaubnis des Herstellers notwendig. Diese wird durch das Kraftfahrzeugbundesamt herausgegeben. Zudem wird ein Versicherungskennzeichen benötigt. Die Kosten hierfür liegen bei ungefähr EURO 70,00 im Jahr. Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat zudem eine Höchstgeschwindigkeit bei Mittreten von 45 km/h auferlegt. Neben der Altersbegrenzung ist auch eine Helmpflicht vorgegeben. Allerdings ist fraglich, was als „geeigneter Helm“ anzusehen ist. Diesbezüglich sind sich die Experten nicht einig. Mit schnellen Pedelecs darf nicht auf Fußwegen gefahren – auch nicht bei Freigabe für Mofas.
  • Fahrradwege: E-Bikes dürfen nur dann auf Fahrradwegen fahren, wenn diese durch das blaue Mofa-Verkehrsschild freigegeben sind. Pedelecs und schnelle e-Bikes dürfen dies, wie bereits erwähnt, nicht.
  • Das Fahrradwege-Gebot hindert leider e-Biker daran, diverse touristische oder landschaftlich wunderschöne Wege zu nutzen. Denn diese sind selten für Mofas freigegeben und somit auch für E-Bikes und Pedelecs gesperrt.
  • Für Einbahnstrassen gilt die gleiche Regelung wie für Autos und Motorräder. Selbige Regelung gilt für Waldwege, Fußgängerzonen und Fahrradabstellanlagen.
  • Fahrradanhänger: Reguläre Anhänger zum Transport von Gegenständen sind auch bei schnelleren E-Bikes erlaubt. Kinder dürfen durch diese jedoch nicht gefahren werden. Anhänger zum Kindertransport sind lediglich bei Fahrrädern und den langsameren Pedelecs erlaubt.
  • Kindersitze: Ist auf dem Zweirad ein vernünftiger, zugelassener Kindersitz montiert, ist der Transport von Kindern auf jedem Zweirad erlaubt.

Alles verstanden?

Nun, nicht alles, was durch eine Behörde beschlossen wird, ist auch leicht verständlich. Aber gilt grundsätzlich, die Verkehrssicherheit, aber auch die Sicherheit der beteiligten Verkehrsteilnehmer zu sichern. Aus diesem Grunde sind all die oben aufgeführten Auflagen durch das BMVI sinnvoll und sollten Beachtung finden.

Bestimmungen mit dem E-Bike

Leider wissen viele e-Bikes-Nutzer nicht über alle Bestimmungen Bescheid. So fahren sie in Fußgängerzonen oder auf Wander- und Waldwegen in allen Richtungen. Erhalten sie dann einen Strafzettel aufgrund ihres Ordnungsverstoßes, reagieren sie oft mit Unverständnis und Wut. Hätten sie sich im Vorwege darüber informiert, wüssten sie, genau worauf sie sich einlassen. Mit einem Auto, einem Motorrad oder einem Quad halten sich ja auch die meisten Fahrer an die Verkehrsregeln, oder?

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